Nebenkostenabrechnung Frist — Die 12-Monats-Regel
Ihr Vermieter hat genau 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, Ihnen die Nebenkostenabrechnung zu schicken. Kommt sie später, kann die Nachforderung nach § 556 Abs. 3 BGB in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden.
Die gesetzliche Abrechnungsfrist
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung spätestens am letzten Tag des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingegangen sein — nicht abgeschickt, sondern zugegangen.
Beispiel:
- Abrechnungszeitraum: 1. Januar – 31. Dezember 2023
- Fristende: 31. Dezember 2024
- Kommt die Abrechnung am 1. Januar 2025? Zu spät! kann die Nachforderung nach § 556 Abs. 3 BGB in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden.
Was passiert wenn der Vermieter die Frist versäumt?
Die wichtigste Rechtsfolge bei Fristversäumnis: Nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ist der Vermieter mit Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen — es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB), wenn die Abrechnung nicht fristgerecht zugeht.
- Nachforderung ausgeschlossen: Nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entfällt der Anspruch auf Nachzahlung bei verspäteter Abrechnung.
- Guthaben bleibt bestehen: Ein etwaiges Guthaben des Mieters bleibt von der Verspätung unberührt und ist weiterhin erstattungsfähig.
- Ausnahme: Hat der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB, z. B. weil er selbst die Jahresabrechnung des Versorgers zu spät bekommen hat), bleibt der Nachforderungsanspruch ausnahmsweise bestehen.
Die Widerspruchsfrist für Mieter
Auch Sie als Mieter haben eine Frist: Sie können Einwendungen gegen die Abrechnung nur innerhalb von 12 Monaten nach Zugang geltend machen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).
Beispiel:
- Abrechnung zugegangen: 15. Oktober 2024
- Ihre Widerspruchsfrist endet: 15. Oktober 2025
- Danach können Sie keine Einwendungen mehr erheben.
Wichtig: Die Einwendungsfrist läuft unabhängig davon, ob die Abrechnung bereits vollständig geprüft wurde. Eine Einwendung ist auch ohne abschließende Begründung fristwahrend und kann nachträglich ergänzt werden.
Was ist ein korrekter Abrechnungszeitraum?
Die Abrechnung muss über genau 12 Monate laufen (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Ein Abrechnungszeitraum von 6 oder 18 Monaten ist formal fehlerhaft — es sei denn, er entspricht dem in Ihrem Mietvertrag vereinbarten Zeitraum.
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Weiterführende Informationen
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 · § 556 BGB (Datenlizenz Deutschland — Namensnennung). mieteklar bietet keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG an. Alle Angaben sind allgemeine Rechtsinformationen ohne Einzelfallbezug. Für die rechtliche Beurteilung Ihres Falls empfehlen wir einen Fachanwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein.
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