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VPI November 2016: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im November 2016 bei 95.0 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex November 2016

95.0

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (Oktober 2016)

-0.63 %

95.695.0

Gegenüber Vorjahr (November 2015)

+0.74 %

94.3 95.0

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im November 2015 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+0.74 %
Rechnerische Erhöhung+5,94
Korrekte neue Miete805,94

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
November 201695.0-0.63 %
Oktober 201695.6+0.10 %
September 201695.5+0.10 %
August 201695.4-0.10 %
Juli 201695.5+0.32 %
Juni 201695.2

Häufige Fragen zum VPI November 2016

Was bedeutet der VPI von 95.0 im November 2016?

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 95.0 im November 2016 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -5.0 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI November 2016 auf meine Indexmiete aus?

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum November 2015 (VPI 94.3) ist der Index um 0.74 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 805,94 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Das Erhöhungsschreiben muss den alten und neuen Indexstand, die prozentuale Veränderung oder den Erhöhungsbetrag in Euro sowie das Datum des Wirksamwerdens enthalten (vgl. § 557b Abs. 3 BGB).

Alle VPI-Daten für November 2016 auf einen Blick: VPI November 2016 — Detailseite

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.