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VPI März 2020: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im März 2020 bei 100.3 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex März 2020

100.3

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (Februar 2020)

+0.20 %

100.1100.3

Gegenüber Vorjahr (März 2019)

+1.83 %

98.5 100.3

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im März 2019 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+1.83 %
Rechnerische Erhöhung+14,62
Korrekte neue Miete814,62

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
März 2020100.3+0.20 %
Februar 2020100.1+0.30 %
Januar 202099.8-0.20 %
Dezember 2019100.0+0.50 %
November 201999.5-0.70 %
Oktober 2019100.2

Häufige Fragen zum VPI März 2020

Was bedeutet der VPI von 100.3 im März 2020?

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 100.3 im März 2020 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um 0.3 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI März 2020 auf meine Indexmiete aus?

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum März 2019 (VPI 98.5) ist der Index um 1.83 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 814,62 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Das Erhöhungsschreiben muss den alten und neuen Indexstand, die prozentuale Veränderung oder den Erhöhungsbetrag in Euro sowie das Datum des Wirksamwerdens enthalten (vgl. § 557b Abs. 3 BGB).

Alle VPI-Daten für März 2020 auf einen Blick: VPI März 2020 — Detailseite

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.