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VPI April 2023: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im April 2023 bei 116.6 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex April 2023

116.6

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (März 2023)

+0.43 %

116.1116.6

Gegenüber Vorjahr (April 2022)

+7.17 %

108.8 116.6

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im April 2022 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+7.17 %
Rechnerische Erhöhung+57,35
Korrekte neue Miete857,35

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
April 2023116.6+0.43 %
März 2023116.1+0.78 %
Februar 2023115.2+0.79 %
Januar 2023114.3+0.97 %
Dezember 2022113.2-0.44 %
November 2022113.7

Häufige Fragen zum VPI April 2023

Was bedeutet der VPI von 116.6 im April 2023?

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 116.6 im April 2023 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um 16.6 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI April 2023 auf meine Indexmiete aus?

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum April 2022 (VPI 108.8) ist der Index um 7.17 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 857,35 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Das Erhöhungsschreiben muss den alten und neuen Indexstand, die prozentuale Veränderung oder den Erhöhungsbetrag in Euro sowie das Datum des Wirksamwerdens enthalten (vgl. § 557b Abs. 3 BGB).

Alle VPI-Daten für April 2023 auf einen Blick: VPI April 2023 — Detailseite

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.