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VPI Januar 2026: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im Januar 2026 bei 122.8 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex Januar 2026

122.8

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (Dezember 2025)

+0.08 %

122.7122.8

Gegenüber Vorjahr (Januar 2025)

+2.08 %

120.3 122.8

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im Januar 2025 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+2.08 %
Rechnerische Erhöhung+16,63
Korrekte neue Miete816,63

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
Januar 2026122.8+0.08 %
Dezember 2025122.7+0.00 %
November 2025122.7-0.24 %
Oktober 2025123.0+0.33 %
September 2025122.6+0.25 %
August 2025122.3

Häufige Fragen zum VPI Januar 2026

Was bedeutet der VPI von 122.8 im Januar 2026?

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 122.8 im Januar 2026 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um 22.8 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI Januar 2026 auf meine Indexmiete aus?

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum Januar 2025 (VPI 120.3) ist der Index um 2.08 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 816,63 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Das Erhöhungsschreiben muss den alten und neuen Indexstand, die prozentuale Veränderung oder den Erhöhungsbetrag in Euro sowie das Datum des Wirksamwerdens enthalten (vgl. § 557b Abs. 3 BGB).

Alle VPI-Daten für Januar 2026 auf einen Blick: VPI Januar 2026 — Detailseite

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.