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VPI Januar 2018: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im Januar 2018 bei 96.4 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex Januar 2018

96.4

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (Dezember 2017)

-0.52 %

96.996.4

Gegenüber Vorjahr (Januar 2017)

+1.37 %

95.1 96.4

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im Januar 2017 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+1.37 %
Rechnerische Erhöhung+10,94
Korrekte neue Miete810,94

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
Januar 201896.4-0.52 %
Dezember 201796.9+0.41 %
November 201796.5-0.41 %
Oktober 201796.9-0.10 %
September 201797.0+0.00 %
August 201797.0

Häufige Fragen zum VPI Januar 2018

Was bedeutet der VPI von 96.4 im Januar 2018?

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 96.4 im Januar 2018 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -3.6 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI Januar 2018 auf meine Indexmiete aus?

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum Januar 2017 (VPI 95.1) ist der Index um 1.37 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 810,94 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Das Erhöhungsschreiben muss den alten und neuen Indexstand, die prozentuale Veränderung oder den Erhöhungsbetrag in Euro sowie das Datum des Wirksamwerdens enthalten (vgl. § 557b Abs. 3 BGB).

Alle VPI-Daten für Januar 2018 auf einen Blick: VPI Januar 2018 — Detailseite

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.